LGBl. Nr. 31/2021
§ 43
Anerkennung ausländischer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise
Für die Anerkennung ausländischer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sinngemäß anzuwenden.
17.05.2021
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