§ 43 GHO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 43

Aufbewahrung der zur Buchhaltungsführung notwendigen Unterlagen

(1) Alle zur Buchhaltungsführung notwendigen Unterlagen (Rechnungen, Belege, Kontoauszüge etc.) sind gesichert aufzubewahren.

(2) Die Verwahrungsdauer der zur Buchhaltungsführung notwendigen Unterlagen hat, sofern sich nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine gesonderte Verwahrungsdauer ergibt, sieben Kalenderjahre zu betragen. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Genehmigung des Rechnungsabschlusses des jeweiligen Haushaltsjahrs durch den Gemeinderat zu laufen.

(3) Bei Belegen, die geförderte Maßnahmen betreffen, sind die jeweiligen förderrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Aufbewahrung zu beachten.

(4) Der Voranschlag und der Rechnungsabschluss sind dauernd aufzubewahren.

23.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)