zu Abs. 1: LGBl. Nr. 92/2021 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 67/2012 (Entfall), LGBl. Nr. 92/2021
§ 43
Wahllokale
(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokals, wenn möglich, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, soferne das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
(3) Es ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Wahlberechtigten der Zugang zum Wahllokal ermöglicht wird.
29.12.2021
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