§ 43
Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen; er tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden an seine Stelle. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit aus seinem Amt abberufen werden.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen; ihm obliegen weiters die laufende Verwaltung und die Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrates und des Vorstandes.
(3) Dem Vorsitzenden gebührt für seine Tätigkeit eine der Bedeutung dieses Amtes entsprechende Aufwandsentschädigung; sie darf monatlich 50 vH des Gehaltes eines Gemeindebediensteten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung ist durch Verordnung des Vorstandes des Sozialhilfeverbandes festzusetzen. Diese Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über den Bürgermeister, wie insbesondere die Bestimmungen des § 23a für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden, die Einberufung von Sitzungen und deren Leitung, sinngemäß.
09.01.2023
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