§ 43 K-GHG

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.2019

§ 43
Zahlungstage

(1) Als Einzahlungstag und als Auszahlungstag gilt der Valutatag.

(2) Die für Abgaben geltenden Bestimmungen werden durch die Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.

25.11.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)