§ 43
Zahlungstage
(1) Als Einzahlungstag und als Auszahlungstag gilt der Valutatag.
(2) Die für Abgaben geltenden Bestimmungen werden durch die Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.
25.11.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 16.10.2019
§ 43
Zahlungstage
(1) Als Einzahlungstag und als Auszahlungstag gilt der Valutatag.
(2) Die für Abgaben geltenden Bestimmungen werden durch die Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.
25.11.2019
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