§ 43
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Friedhofsordnungen sind an die Bestimmungen dieses Gesetzes binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Benützungsrechte an Grabstellen sind von diesem Zeitpunkt an als Benützungsrechte im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligte Bestattungen außerhalb von Friedhöfen bleiben aufrecht.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bestattungsanlagen oder Aufbahrungshallen bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Entspricht eine Bestattungsanlage oder Aufbahrungshalle jedoch nicht den sanitätspolizeilichen Erfordernissen, so hat die Erhalterin oder der Erhalter die Behebung solcher Mängel zu veranlassen.
(4) Am 31. Dezember 2018 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 31 Abs. 5 sowie § 32 Abs. 3 sind nach den Vorschriften des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes, LGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2013, zu beenden.
(5) Durch dieses Gesetz werden die gewerberechtlichen Bestimmungen über das Bestattungsgewerbe nicht berührt.
20.12.2018
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