§ 43 Bgld. LKWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 43

Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte, gebrechliche oder körperlich beeinträchtigte Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich oder körperlich beeinträchtigt gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Kreiswahlkommission. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerken.

20.11.2024

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