§ 43 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 43
Zusammensetzung von Gremien

Bei der Zusammensetzung von landesgesetzlich vorgesehenen Beiräten, Aufsichtsräten und Kuratorien hat die Landesregierung ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zwischen Frauen und Männern anzustreben.

16.11.2021

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