3. Teil
Tagesbetreuung
1. Abschnitt
Tagesmütter, Tagesväter, Kindertagesstätten
§ 43
Begriff und Aufgabe
(1) Tagesbetreuung ist die regelmäßige und gewerbsmäßige Betreuung von Kindern bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind die Volksschule beendet, die für einen Teil des Tages durch andere Personen als die Eltern, nahe Angehörige oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen erfolgt. Die Tagesbetreuung kann im eigenen Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters oder in Gruppen in geeigneten Räumlichkeiten (Kindertagesstätten) erfolgen.
(2) In der Tagesbetreuung ist die körperliche, geistige, sittliche und soziale Entwicklung des Kindes durch entwicklungsgemäße Bildung, Erziehung und Betreuung zu fördern.
20.01.2015
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