§ 43
Pflegedienstleitung
(1) Die Pflegedienstleitung ist mit der fachlichen Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraut und wird auf Basis von zehn belegten Betten von einer oder mehreren Personen im Ausmaß von 1 VZÄ ausgeübt. Zu den Aufgaben der Pflegedienstleitung zählen insbesondere:
- 1. Gewährleistung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der palliativpflegerischen und palliativmedizinischen Versorgung;
- 2. Verantwortung für die Organisation und den Einsatz der personellen und sachlichen Ressourcen im Aufgabenbereich;
- 3. Erstellung und Implementierung zeitgemäßer Arbeitskonzepte, Personalentwicklung, Personal- und Beschwerdemanagement;
- 4. Durchführung von Pflegevisiten und Evaluierungen der Pflegedokumentationen;
- 5. Kontroll- und Qualitätsmanagement;
- 6. Vernetzungen innerhalb der spezialisierten Hospiz- und Palliativversorgung und externe Bildungstätigkeit.
(2) Die Pflegedienstleitung hat als Fachvorgesetzte des Personals über Ausbildungen und Qualifikationen gemäß § 17 Abs. 7 GuKG für Führungs- und Managementaufgaben im Sozial- und Gesundheitsbereich gemäß § 26 GuKG zu verfügen. Personen, die nicht über die genannten Ausbildungen und Qualifikationen verfügen, können die Funktion als Pflegedienstleitung dennoch wahrnehmen; in diesem Fall sind die genannten Ausbildungen und Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren ab Funktionsausübung nachzuweisen.
(3) Es ist eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen, welche im Falle von Abwesenheiten die Aufgaben der Pflegedienstleitung übernehmen kann. Jeder Wechsel der Pflegedienstleitung ist vom Träger unverzüglich dem Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen.
(4) Die Pflegedienstleitung hat die Anwesenheit des qualifizierten Personals nach Maßgabe der §§ 44 bis 46 und entsprechend dem Betreuungs- und Pflegebedarf der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten festzulegen.
(5) Mitarbeitergespräche und Supervisionen sind regelmäßig und nachweislich durchzuführen. Teambesprechungen haben zumindest viermal pro Jahr stattzufinden.
(6) Das Verwaltungspersonal gemäß § 44 Abs. 7 hat die Pflegedienstleitung zur Gewährleistung eines ordentlichen Betriebes, insbesondere in administrativen Angelegenheiten, zu unterstützen.
(7) Über die Teilnahme an erforderlichen gesetzlichen Fortbildungen für das jeweilige Personal ist eine Bestätigung in der stationären Hospizeinrichtung bereitzuhalten.
(8) Eine aktuelle Handzeichenliste hat aufzuliegen.
(9) Die Pflegedienstleitung hat für eine ordnungsgemäße Einschulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Hygienerichtlinien, eine ordnungsgemäße Einweisung des Personals in Medizinprodukte gemäß § 52 Medizinproduktegesetz 2021 - MPG 2021, BGBl. I Nr. 122/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2023, sowie für die regelmäßige Instandhaltung von Medizinprodukten gemäß § 54 MPG 2021 zu sorgen.
07.05.2024
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