§ 43 Bgld. FwG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über Betriebsfeuerwehren

§ 43

Verweise

Soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes angeordnet wird, sind auf Betriebsfeuerwehren folgende Bestimmungen über das Feuerwehrwesen sinngemäß anzuwenden:

23.12.2019

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