§ 43  K-ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 43

Behördliche Aufgaben

(1) Der Landesregierung obliegt:

  1. a) die Erlassung von Verordnungen nach § 6 Abs. 5 und 10, § 12 Abs. 5, § 17 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 2;
  2. b) die Unterbringung von Menschen mit Behinderung nach § 13 in Einrichtungen,
  3. c) die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nach § 16,
  4. d) in den Fällen der lit. b sowie in jenen Fällen, in denen das Land Leistungen nach § 44 Abs. 1 lit. d oder e gewährt, die Entscheidung über sonstige Leistungen nach diesem Gesetz, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht.

(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:

  1. a) die Gewährung von Leistungen nach dem 2. Abschnitt, soweit ein Rechtsanspruch (§ 7 Abs. 2) besteht und soweit nicht durch Abs. 1 lit. b bis d anderes bestimmt ist;
  2. b) alle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen und soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Menschen mit Behinderung. Lässt sich im Falle einer Leistung durch eine Krankenanstalt im Sinne des § 20 Abs. 2 die Zuständigkeit hierdurch nicht feststellen, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Bereich der Eintritt in die Krankenanstalt erfolgte; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.

(4) In den Fällen des 2. Abschnittes hat bei Gefahr im Verzug jede Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.

10.01.2023

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