zur Überschrift: LGBl. Nr. 24/2014 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 24/2014 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 24/2014 zu Abs. 8: LGBl. Nr. 3/2018 zu Abs. 9: LGBl. Nr. 40/2018
§ 43
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz betreffend die Feuerpolizei und das Rettungswesen im Burgenland, LGBl. Nr. 46/1935, das Gesetz betreffend die Organisation der Feuerwehren im Burgenland, LGBl. Nr. 47/1935, und das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für 25-jährige und 40-jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 2/1954, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1971, außer Kraft.
(2) Die nach diesem Gesetz zu erlassenden Ausführungsvorschriften sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Wirksamkeit zu setzen.
(3) Die aufgrund der in Abs. 1 genannten Gesetze bestellten Organe gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt.
(4) Ehrenzeichen, die aufgrund des Gesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für 25-jährige und 40-jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 2/1954, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1971, verliehen wurden, gelten als im Sinne des III. Hauptstückes verliehen.
(5) § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) §§ 2, 4, 5, 7 Abs. 3, § 12 Abs. 6 und 7, § 15 Abs. 3 und 7, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2 bis 5, § 22 Abs. 4, 5 und 12, § 32 Abs. 2, §§ 35, 36 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 2 und 3 sowie § 41 Abs. 3 und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 22 Abs. 11 sowie die Anlage in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995.
(7) § 15 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Feuerwehrpässe, die bis 31. Dezember 2014 in der gemäß § 22 Abs. 10 in der Fassung LGBl. Nr. 49/1994 festgelegten Form ausgestellt wurden, dürfen weiter verwendet werden. Ab 1. Jänner 2015 dürfen Feuerwehrpässe nur noch in der gemäß § 15 Abs. 6 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2014 festgelegten Form ausgestellt werden.
(8) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(9) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
30.07.2018
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