§ 43
Anerkennung ausländischer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise
Für die Anerkennung ausländischer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sinngemäß anzuwenden.
23.05.2019
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