§ 43 K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2023

3. Teil

Tagesbetreuung

1. Abschnitt

Tagesmütter und Tagesväter

§ 43

Aufgabe

Tagesmütter und Tagesväter haben die Aufgabe, die auf die Entwicklung des Kindes abgestimmte Erziehung, Bildung und Betreuung sowie das Kindeswohl sicherzustellen und die ihnen anvertrauten Kinder bestmöglich und kompetent in ihrer Gesamtentwicklung zu begleiten, zu unterstützen und zu fördern.

14.03.2023

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