§ 26 Modellstellen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 26

IKT Systemberatung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systemberatung“ ergeben sich aus dem Integrationsgrad und dem Innovationsgrad.

(2) Die Anforderungsstufen für den Innovationsgrad sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Neugestaltung von Prozessen nach konkreten Zielvorgaben.
  2. 2. Stufe 2: Neugestaltung von Prozessen nach generellen Zielen.

(3) Die Anforderungsstufen für den Integrationsgrad sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Prozesssegmente, abgegrenzte, überschaubare Prozesse.
  2. 2. Stufe 2: Gesamtprozesse, komplexe Prozesse.

(4) Die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

IKT_Sb1/3

Innovationsgrad Stufe 1 und Integrationsgrad Stufe 1

B1/16

IKT_Sb2a/3

Innovationsgrad Stufe 1 und Integrationsgrad Stufe 2

B1/17

IKT_Sb2b/3

Innovationsgrad Stufe 2 und Integrationsgrad Stufe 1

B1/17

IKT_Sb3/3

Innovationsgrad Stufe 2 und Integrationsgrad Stufe 2

B1/18

   

23.12.2019

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