§ 26 K-WFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 26

Inhalt der Satzung

Die Satzung muß mindestens enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung und den Sitz des Fonds;
  2. 2. die Geschäftsfelder des Fonds und ihre nähere Umschreibung;
  3. 3. Angaben über das Vermögen des Fonds und die Verwendung der Erträgnisse;
  4. 4. nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Kuratoriums an der Geschäftsführung;
  5. 5. Bestimmungen über die Vertretung des Fonds und die Erteilung der Prokura;
  6. 6. Bestimmungen über wechselseitige Vertretungsbefugnisse der Mitglieder des Vorstandes sowie über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes, allein oder den Fonds nach § 13 Abs. 3 in bestimmten Angelegenheiten gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes oder mit einem Prokuristen zu vertreten; ferner Bestimmungen über die Vertretung des Fonds im Fall der Verhinderung des Vorstandes gemäß § 13 Abs. 3a durch den Prokuristen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums;
  7. 7. Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Vorstandes;
  8. 8. Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß;
  9. 9. allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes;
  10. 1 0. Bestimmungen über die Erlassung von Richtlinien im Rahmen der Geschäftsfelder zur Verwirklichung des Zwecks des Fonds.

09.01.2020

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