§ 26 K-LvwGG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.2020

§ 26
Disziplinarrecht

(1) Der disziplinären Verantwortung im Sinn dieser Bestimmungen unterliegen Landesverwaltungsrichter sowie ehemalige Landesverwaltungsrichter des Dienst- oder Ruhestandes, sofern die Dienstpflichtverletzung als Landesverwaltungsrichter begangen wurde.

(2) Das K-DRG 1994 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

  1. a) die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten oder der Landesregierung obliegen, dem Präsidenten zukommen,
  2. b) die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten oder der Landesregierung obliegen, dem Vizepräsidenten zukommen, wenn sich die disziplinarrechtliche Maßnahme gegen den Präsidenten richtet,
  3. c) die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Disziplinarkommission und dem Senatsvorsitzenden obliegen, dem Dienst- und Disziplinarausschuss bzw. dessen Vorsitzenden zukommen,
  4. d) an die Stelle der vorläufigen Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 114 Abs. 1 die vorläufige Suspendierung tritt,
  5. e) §§ 103 bis 105 K-DRG 1994 nicht anzuwenden sind.

(3) Disziplinaranwalt iSd § 106 K-DRG 1994 ist der für das Amt der Landesregierung zuständige Disziplinaranwalt.

(4) Gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses kann der Disziplinaranwalt Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

15.01.2021

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