§ 26 Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

4. Abschnitt

Ermessensregelung, Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten

§ 26

Ermessensregelung

Vertretbare Abweichungen von den vor angeführten Bestimmungen können seitens der Landesregierung bei Bedarf auf Basis entsprechender Sachverständigengutachten - allenfalls unter Setzung ergänzender Auflagenpunkte - bewilligt werden, wobei gesetzlich geregelte Schutzziele sowie die Schutzziele dieser Verordnung zu beachten sind.

23.12.2019

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