LGBl. Nr. 29/2008 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 80/2011
§ 5a
Übergangsbestimmungen
(1) Einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der vor dem 1. Juli 2008 auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 3h Abs. 1 verwendet wurde, gebührt während der ununterbrochenen Dauer dieser Verwendung die Funktionszulage nur auf Antrag.
(2) Auf Vertragsbedienstete, auf deren Vorrückungsstichtag die mit dem Gesetz LGBl. Nr. 80/2011 verfügten Änderungen nicht angewendet werden, ist § 27a VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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