LGBl. Nr. 83/2005
§ 5a
Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst zu erlassen und im Landesamtsblatt zu veröffentlichen. Diese Richtlinien sind Grundlage für den überörtlichen Rettungsdienst. Außerdem haben sie Grundsätze über den örtlichen Rettungsdienst zu enthalten.
(2) Die Richtlinien haben dem Stand der Technik und den Erkenntnissen der Wissenschaften zu entsprechen. Sie haben Vorgaben über die
- 1. Organisation,
- 2. Abwicklung,
- 3. Ausrüstung,
- 4. Rettungsmittel,
- 5. Qualität und
- 6. Einsatzdokumentation des Rettungsdienstes sowie
- 7. über die Aus- und Weiterbildung der im Rettungsdienst tätigen Personen zu enthalten.
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