§ 5a K-ZAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2024

4a. Abschnitt
Berufsfamilie Informations- und Kommunikationstechnologie
§ 5a
Modellfunktion „IKT Support“

Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Support“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:

  1. a) ein Lehrabschluss in den Lehrberufen Bürokaufmann, Verwaltungsassistent oder EDV-Kaufmann und
  2. b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufserfahrung.

25.09.2024

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