§ 5a
Agrarbehörde erster Instanz
(1) Sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz durch die Geschäftseinteilung nicht eine eigene Abteilung betraut wird, obliegen diese Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung. Der Leiter dieser Organisationseinheit und der Technische Leiter sind vom Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, zu bestellen.
(2) Der Leiter der Agrarbehörde erster Instanz ist Vorgesetzter aller in der Agrarbehörde erster Instanz verwendeten Bediensteten. § 5 Abs. 4 bis 8, § 6, § 7 sowie § 12 Abs. 2 und 6 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter der Agrarbehörde erster Instanz tritt.
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