§ 5a
Sachliche Voraussetzungen
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind subsidiär und nur dann und soweit an Menschen mit Behinderung zu gewähren, als sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften – ausgenommen dem Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz oder dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder vergleichbaren landesgesetzlichen Rechtsvorschriften – Leistungen erhalten oder den Erhalt von Leistungen geltend machen können, die mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind; hierbei ist es unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung zusteht.
(2) Leistungen der Chancengleichheit sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als
- a) der Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch eigene Mittel des Menschen mit Behinderung oder durch ihm zustehende und einbringliche Leistungen Dritter (§ 6) abgedeckt werden kann,
- b) Ansprüche gegen Dritte nach Maßgabe dieses Gesetzes verfolgt werden und
- c) gegebenenfalls der notwendige Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 6 Abs. 7 erbracht wird.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung pauschaliert festlegen, in welchem Ausmaß bei stationären Leistungen nach § 13, differenziert nach der Art der stationären Leistung, der Bedarf des Menschen mit Behinderung durch in der stationären Einrichtung erbrachte Leistungen gedeckt ist.
19.12.2024
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