§ 5a Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.2009

LGBl. Nr. 11/2009

§ 5a

Abberufung

Die Landesregierung hat die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder den Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt von ihrer oder seiner Funktion zu entheben, wenn sie oder er die ordnungsgemäße Erfüllung der nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet oder wenn die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt ihre oder seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

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