§ 5a Bgld. Tierschutzgesetz 1990

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.1995

Halten von Pelztieren und Straußen

§ 5a.

(1) Einer Bewilligung bedarf

  1. 1. das Halten von Pelztieren zur Gewinnung von Pelzen und
  2. 2. das Halten von Straußen.

(2) Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist,

  1. 1. daß eine angemessene artgemäße Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung gegeben sind und
  2. 2. daß das artgemäße Bewegungsbedürfnis nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt wird, wenn dem Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in Angst versetzt wird.

(3) Die Behörde kann die Bewilligung befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, daß den besonderen Erfordernissen der Tierart und den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.

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