LGBl. Nr. 92/2023
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Förderung
§ 5a
Förderungsrichtlinien
(1) Die Landesregierung kann Richtlinien erlassen, in welchen entsprechend der Zielsetzungen des § 1 nähere Bestimmungen zu den Fördermaßnahmen festgelegt werden, insbesondere über die
- 1. Art der Förderung,
- 2. Höhe der Förderung,
- 3. Dauer der Förderung,
- 4. persönliche, sachliche und sonstige maßgebliche Voraussetzungen für die Gewährung/den Erhalt der Förderung,
- 5. Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist,
- 6. Verpflichtungen, die ein Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat,
- 7. Maßnahmen zur Sicherung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln,
- 8. Antragstellung und die zu erbringenden Nachweise,
- 9. Vorgangsweise bei der Gewährung bzw. der Abwicklung von Förderungen,
- 1 0. Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln,
- 11. Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln,
- 12. Beendigung der zugesicherten/bereitgestellten Förderung,
- 13. Übernahme der Förderung durch Rechtsnachfolger.
(2) Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen und auf der Website des Amtes der Burgenländischen Landesregierung bereit zu stellen.
27.12.2023
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