Zoos
§ 5a.
(1) Der Betrieb eines Zoos bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- 1. das Halten von Wildtieren im öffentlichen Interesse liegt,
- 2. die artgerechte Haltung der Wildtiere gewährleistet ist und
- 3. die Bestimmungen über den Betrieb und die Überwachung von Zoos eingehalten werden (§ 8 Abs. 6).
(3) Die Behörde kann die Bewilligung befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen, für deren Erfüllung eine Frist von höchstens zwei Jahren festgelegt werden darf, sicherstellen, daß den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
(4) Die Bewilligung ist ganz oder teilweise zu widerrufen oder der Zoo für die Öffentlichkeit zu schließen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung weggefallen oder trotz Aufforderung der Behörde nicht erfüllt worden sind.
(5) Zoos sind von der Behörde in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen.
(6) Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Schließung eines Zoos hat die Behörde hinsichtlich der betroffenen Tiere eine Verfügung im Sinne des § 3 Abs. 2 zu treffen.
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