§ 5a Burgenländisches Tourismusgesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

LGBl. Nr. 20/2003

§ 5a

Stimmrecht

(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mitgliedern der Vollversammlung bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen.

(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(3) Ein Bevollmächtigter (Abs. 1 und 2) darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.

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