§ 5a EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2017

LGBl. Nr. 83/2016

§ 5a

Gemeindeverbände

(1) Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Stadt die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt besorgen sollen, sind die Organe der Gemeindeverbände nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.

(2) Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt.

20.04.2017

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