§ 5a B-VGN 1964

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.2005

Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten)

§ 5a.

(1) Jede gruppenführende Kindergartenpädagogin oder jeder gruppenführende Kindergartenpädagoge hat mindestens zweimal im Jahr Elternabende durchzuführen, die zumindest zwei Wochen vorher den Eltern (Erziehungsberechtigten) angekündigt werden müssen.

Der erste Elternabend ist innerhalb der ersten acht Wochen des Kindergartenjahres durchzuführen.

(2) Wenn sich die Mehrheit der anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) dafür entscheidet, ist am Elternabend ein Elternbeirat einzusetzen. Dabei wählen die Eltern (Erziehungsberechtigten) aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat. Dieser wählt aus seiner Mitte den (die) Vorsitzende(n) und dessen (deren) Stellvertreter(in). Für jedes Beiratsmitglied kann auch ein Stellvertreter gewählt werden.

(3) Die Organe des Beirates können dem Kindergartenerhalter, der (dem) Kindergartenleiter(in) und der Kindergartenpädagogin oder dem Kindergartenpädagogen Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Diese haben das Vorbringen zu prüfen und mit den Organen des Beirates zu besprechen.

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