LGBl. Nr. 80/2023
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 5a
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
22.11.2023
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