§ 5a Bgld. AbgG

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2023

LGBl. Nr. 80/2023

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 5a

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

22.11.2023

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