§ 5a K-LHG

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.1991

§ 5a

Unterstützung des Landes

Das Land Kärnten unterstützt die Kärntner Landesholding, die Aktiengesellschaft und ihre Gesamtrechtsnachfolger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass unbeschadet des § 5 eine Verpflichtung des Landes zur Zurverfügungstellung von Mitteln nicht besteht.

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