§ 5a
Unterstützung des Landes
Das Land Kärnten unterstützt die Kärntner Landesholding, die Aktiengesellschaft und ihre Gesamtrechtsnachfolger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass unbeschadet des § 5 eine Verpflichtung des Landes zur Zurverfügungstellung von Mitteln nicht besteht.
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