§ 5a
Fraktionen
Die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme bilden, entsprechend den ihrer Bestellung zugrunde liegenden Vorschlägen der vorschlagsberechtigten Parteien des Landtages, je eine Fraktion. Der Präsident des Landesschulrates gehört der Fraktion jener im Landtag vertretenen Partei an, zu der er sich bekennt.
08.03.2018
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