§ 5a HabsG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1970

§ 5a

Meldepflicht

(1) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, der Gemeinde jede Nächtigung eines Abgabenpflichtigen innerhalb von 24 Stunden zu melden.

(2) Die Gemeinden haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die Meldung auch mit Telefax und im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgen kann.

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