§ 5a
Haftung
(1) Die Abgabepflichtigen, die nach der Anmeldung nach § 2 Abs. 2 die Zahlung der Abgabe nicht zu leisten haben, haften neben dem zur Zahlung Verpflichteten zur ungeteilten Hand.
(2) Wer nach Abs. 1 für die Abgabe haftet, kann die Heranziehung zur Haftung dadurch abwenden, dass er selbst unter Bezugnahme auf seine gesetzliche Haftung die Abgabe entrichtet, für die er zur Haftung herangezogen werden könnte.
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