§ 5a
Geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen
(1) Wird in Fällen
- 1. der Förderung der Errichtung von Eigentum (II. Abschnitt),
- 2. der Förderung des Ersterwerbs von Wohnraum (IV. Abschnitt) oder
- 3. der Förderung der Sanierung von Gebäuden und Wohnungen (VI. Abschnitt), jedoch ausschließlich im Bereich des § 25 Abs. 2 Z 8,
- die in § 5 Z 22 festgelegte höchstzulässige Jahreseinkommensgrenze geringfügig überschritten, so stellt dies keinen Versagungsgrund für die Förderung dar. Als geringfügig gilt dabei eine maximale Überschreitung von 30 %.
(2) Im Falle einer geringfügigen Überschreitung der höchstzulässigen Jahreseinkommensgrenze nach Abs. 1 ist eine allfällige Förderung jedoch nach Maßgabe des Abs. 3 zu reduzieren.
(3) Wird die höchstzulässige Jahreseinkommensgrenze um bis zu
- 1. 10 % überschritten, so ist die Förderung um 25 % zu kürzen.
- 2. 20 % überschritten, so ist die Förderung um 50 % zu kürzen.
- 3. 30 % überschritten, so ist die Förderung um 75 % zu kürzen.
10.01.2022
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