§ 5a K-GPVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1983

§ 5a

Informationsversammlungen

Wenn einzelne Angelegenheiten nicht die Gesamtheit der Bediensteten einer Gemeinde oder einer Bedienstetenversammlung (§ 4 Abs. 3) betreffen, so können zu Informationszwecken Versammlungen auch für organisatorische Einheiten für Bedienstete mit gleichen Tätigkeitsmerkmalen oder gemeinsamen Interessen einberufen werden. Eine derartige Versammlung darf 90 Minuten nicht überschreiten.

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