§ 5a
Fraktionen
Die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme bilden, entsprechend den ihrer Bestellung zugrunde liegenden Vorschlägen der vorschlagsberechtigten Parteien des Landtages, je eine Fraktion. Beim Präsidenten des Landesschulrates ergibt sich die Fraktionszugehörigkeit aus der Wahl zum Landeshauptmann (Art. 43 Abs. 1 und 3 L-VG).
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