§ 5a K-GVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 5a

Angehörige

(1) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. a) der Ehegatte;
  2. b) die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
  3. c) die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
  4. d) die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;
  5. e) der eingetragene Partner.

(2) Abs. 1 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

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