§ 29 Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2019

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 9/2019

§ 29

Aufsichtsbehörde

(1) Der Kurfonds steht unter Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Einhebung und Verwendung der vereinnahmten Kurtaxen durch die Gemeinden unterliegt der Aufsicht und Überwachung der Landesregierung. Hiebei ist im Sinne des § 28 Bgld. HeiKuG vorzugehen.

(3) Die Landesregierung kann die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg beauftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen auf Weisung und im Namen der Landesregierung als Aufsichtsbehörde durchzuführen. In diesem Falle kommt der beauftragten Bezirkshauptmannschaft die Stellung der Aufsichtsbehörde zu.

(4) Für die Ausübung des Aufsichtsrechts sind die Bestimmungen der jeweiligen Burgenländischen Gemeindeordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an Stelle der Gemeinde der Kurfonds, an Stelle des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes die Kurkommission und an Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Kurkommission zu treten haben.

15.02.2019

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