§ 29 Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

LGBl. Nr. 33/2017

§ 29

Wasserbezug für öffentliche Zwecke

Für den Gebrauch von öffentlichem Gut der Verbandsmitglieder durch Einbauten des Verbandes sowie zum Wasserbezug für öffentliche Zwecke werden jedem Verbandsmitglied 5 % der in dieser Gemeinde für Privathaushalte abgenommenen Wassermenge vergütet. Für eine darüber hinausgehende Wassermenge hat die Gemeinde eine Wasserbezugsgebühr gemäß § 27 zu entrichten.

07.06.2017

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