§ 29
Auskunftspflicht
(1) Die Bundes- und Landesbehörden, die Gemeinden, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Landesverwaltungsgericht Amtshilfe zu leisten. Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches gegen Kostenersatz Auskunft über Versicherungsverhältnisse des Hilfe Suchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen.
(2) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung haben den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Landesverwaltungsgericht Auskunft hinsichtlich solcher Verhältnisse der Hilfe Suchenden und der zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten und personenbezogenen Daten nicht aus einer Abgabenfestsetzung, die diesen Behörden oder dem Landesverwaltungsgericht zugänglich ist, entnommen werden können.
(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Landesverwaltungsgericht über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis der Hilfe Suchenden und der zu deren Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
(4) Bestandgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden und dem Landesverwaltungsgericht über alle Umstände, die das Bestandverhältnis betreffen, auf konkrete Anfrage im Einzelfall Auskunft zu erteilen, wenn die für die Entscheidung notwendigen Informationen der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht auf anderem Wege im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis zugänglich sind.
(5) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger der für die Unterbringung der Leistungsbezieher nach diesem Gesetz bestimmten Unterbringungsmöglichkeiten sind verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des Landesverwaltungsgerichts bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
(6) Der Österreichischen Integrationsfonds sowie die vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierte Kursträger haben den zu Entscheidungen nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Landesverwaltungsgericht Auskunft über die für Entscheidungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Informationen zu geben.
11.01.2021
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