§ 29 Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2017

§ 29

Ablieferungspflicht von Dienstausweis und Dienstabzeichen

Bei Widerruf oder sonstigem Erlöschen der Bestätigung als Jagdschutzorgan sind Dienstausweis und Dienstabzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend, längstens binnen sieben Werktagen, abzuliefern.

14.06.2017

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