§ 29 Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

zur Überschrift: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013

§ 29

Wirkung von Bescheiden der Datenschutzbehörde

(1) Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeberinnen und Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in denen ihnen gemäß § 12 Abs. 3 oder § 16 Abs. 8 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt wurde, ihnen kommt weiters das Recht zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Bescheide, mit denen gemäß § 12 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 DSG 2000 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.

(3) Wenn die Datenschutzbehörde eine Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

30.07.2018

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