§ 29 Bgld. SHG 2024

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 29

Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege

Die Träger der freien Wohlfahrtspflege können nach Maßgabe ihrer Satzungen vom Land zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden.

23.05.2024

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