§ 29 K-SHG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2023

§ 29
Auskunftspflicht

(1) Landesbehörden und Gemeinden haben den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Land oder den Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder dem Landesverwaltungsgericht Amtshilfe zu leisten und erforderliche Auskünfte zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung elektronisch zu übermitteln.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Land oder den Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder dem Landesverwaltungsgericht die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe sowie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:

  1. 1. Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen,
  2. 2. Beginn des Bezuges von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice und voraussichtlicher Gewährungszeitraum,
  3. 3. Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe,
  4. 4. Beginn und Ende der Arbeitsuche (Vormerkzeit),
  5. 5. Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche,
  6. 6. Art, Beginn und Ende von verhängten Sanktionen gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  7. 7. Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

(2a) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder des Landes oder der Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder des Landesverwaltungsgericht die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, eine Abfragemöglichkeit nach § 40 Abs. 3 nicht besteht oder nicht zu vollständigen Ergebnissen führt:

  1. 1. Fremdenbehörden über Daten aus fremdenpolizeilichen und niederlassungsrechtlichen Verfahren;
  2. 2. Träger der Sozialversicherung gegen Kostenersatz im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung und nach dem Bundespflegegeldgesetz sowie Versicherungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse betreffen;
  3. 3. Sozialministeriumservice über Art und Höhe von Geld- und Sachleistungen;
  4. 4. Gerichte über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten, in Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen, ausgenommen Auskünfte aus Pflegschaftsakten, sowie über eine allfällige Erwachsenenvertretung;
  5. 5. Österreichische Notariatskammer betreffend eine gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung;
  6. 6. Behörden der Bundesfinanzverwaltung über Ansprüche und Leistungen und alle Tatsachen, die für die Berechnung der Leistung, von Ersatzansprüchen sowie zur (verwaltungs-)strafrechtlichen Verfolgung notwendig sind;
  7. 7. Versicherungen über Ansprüche und Leistungen.

(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Landesverwaltungsgericht über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis der Hilfe Suchenden und der zu deren Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.

(4) Bestandgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden und dem Landesverwaltungsgericht über alle Umstände, die das Bestandverhältnis betreffen, auf konkrete Anfrage im Einzelfall Auskunft zu erteilen, wenn die für die Entscheidung notwendigen Informationen der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht auf anderem Wege im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis zugänglich sind.

(5) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger der für die Unterbringung der Leistungsbezieher nach diesem Gesetz bestimmten Unterbringungsmöglichkeiten sind verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des Landesverwaltungsgerichts bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

(6) Der Österreichischen Integrationsfonds sowie die vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierte Kursträger haben den zu Entscheidungen nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Landesverwaltungsgericht Auskunft über die für Entscheidungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Informationen zu geben.

12.06.2023

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