§ 29 Bgld. ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 29

Kostenersatz durch Dritte

(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für die für den Menschen mit Behinderung aufgewendeten Kosten Ersatz zu leisten, wenn nachträglich hervorkommt, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung für den Menschen mit Behinderung über ein höheres Einkommen verfügt haben. Ausgenommen von dieser Kostenersatzpflicht sind Kinder für ihre Eltern im mobilen, teilstationären und stationären Bereich gemäß §§ 22 und 23.

(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn diese wegen des Verhaltens des Menschen mit Behinderung gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn diese eine soziale Härte bedeuten würde.

(3) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, sofern sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, nach dieser Bestimmung nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.

(4) Wird ein wesentlicher Anteil der Pflege des Menschen mit Behinderung durch zum Unterhalt verpflichtete Angehörige im Rahmen der Förderung nach § 17 Bgld. SHG 2024 erbracht, so sind diese nicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 heranzuziehen.

(5) § 28 Abs. 5 ist auf Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

24.05.2024

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