§ 29
Anordnung der Zahlung
(1) Der Gemeindekassier ist als Organ der Gemeinde für die Abwicklung der Kassengebarung zuständig. Die Wahl des Gemeindekassiers hat in sinngemäßer Anwendung des § 81 GemWO 1992 zu erfolgen.
(2) Bei einer kurzfristigen Verhinderung des Gemeindekassiers kann der Bürgermeister in dringenden Fällen einen Gemeindebediensteten als Gemeindekassier bestellen. Wird dieser Gemeindebedienstete an Stelle des Gemeindekassiers tätig, sind seine Anweisungen dem Gemeindekassier unverzüglich nach Wegfall der Verhinderung nachträglich zur Kenntnis zu bringen. Die Bestimmung des § 76 Abs. 1 letzter Satz Bgld. GemO 2003 bleibt von dieser Vertretungsregelung unberührt.
(3) Sämtliche Zahlungen und die Einzahlungen ab einer Höhe von 5 000 Euro dürfen nur auf Grund von schriftlichen oder elektronischen Anordnungen durch den Anordnungsberechtigten gemäß § 71 Bgld. GemO 2003 erfolgen.
(4) Grundlage von Zahlungen bilden Belege, die den Anforderungen des § 11 UStG 1994 für Rechnungen zu entsprechen haben.
(5) Jede Zahlungsanordnung (insbesondere Auszahlung, Verrechnung, Umbuchung, Stornierung) hat zu enthalten:
- 1. das Haushaltsjahr,
- 2. die Anordnung zur Leistung oder Annahme einer Zahlung,
- 3. den Betrag in Ziffern,
- 4. den Namen des Empfängers oder des Einzahlers, dessen Anschrift und gegebenenfalls die Kontonummer,
- 5. den Verwendungszweck und den Zahlungsgrund, sofern diese nicht aus den beigelegten Belegen, Rechnungen usw. hervorgehen,
- 6. das Konto mit dem Ansatz, auf dem die Zahlung zu verbuchen ist, erforderlichenfalls den Umsatzsteuerbetrag oder Umsatzsteuersatz (Code),
- 7. den Fälligkeitszeitpunkt,
- 8. die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit,
- 9. das Datum der Ausstellung der Zahlungsanordnung und
- 1 0. die eigenhändige Unterschrift oder die elektronische Freigabe durch den Anordnungsbefugten.
(6) Erfordert die Leistung einer Zahlung einen Beschluss eines Kollegialorgans der Gemeinde, so ist dieser in der Zahlungsanordnung mit dem Datum anzuführen.
(7) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des laufenden Haushaltsjahrs dürfen nur vorgenommen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (budgetmäßige Deckung im Voranschlag, erforderlichenfalls durch Hinweis auf einen Beschluss nach § 70 Bgld. GemO 2003).
(8) Sammelanordnungen dürfen nur bei mehreren gleichartigen Zahlungen erfolgen.
(9) Die Ermächtigung, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeinde abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren) darf vom Anordnungsbefugten nur dann erteilt werden, wenn
- 1. zu erwarten ist, dass der Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Gemeinde abrechnet,
- 2. die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und
- 3. gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut den im Lastschrifteneinzugsverfahren abgebuchten Betrag auf dem Konto der Gemeinde wieder gutschreibt, wenn die Gemeinde binnen angemessener Frist der Abbuchung widerspricht.
23.12.2019
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