§ 29 Bgld. AWH-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 29

Übergangsbestimmungen

(1) Die aufgrund der Bestimmungen der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 101/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2020, rechtskräftig bewilligten Altenwohn- und Pflegeheime können auf Grund dieser rechtskräftigen Betriebsbewilligungen weitergeführt werden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 101/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2020, zu Ende zu führen.

(3) § 6 Abs. 1 und 2, § 9 sowie § 13 dieser Verordnung finden nur auf jene Altenwohn- und Pflegeheime Anwendung, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung neu errichtet werden oder für Zu- und Aufbauten an ein bestehendes Altenwohn- und Pflegeheim, welche ab Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt werden und einer Bewilligung nach dem Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, bedürfen.

(4) Die in den §§ 17 bis 26 normierten personellen Voraussetzungen und Bestimmungen müssen spätestens ab 1. Jänner 2023 erfüllt sein; bis zu diesem Zeitpunkt gelten die §§ 17 bis 25 der Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 101/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2020, weiterhin.

§ 30

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 01.07.2022 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 101/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2020, außer Kraft.

04.07.2022

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